Falls Sie planen, in Weiden am See den Bund fürs Leben zu schließen, finden Sie hier alle wichtigen Informationen rund um die erforderlichen Schritte. Ob Eheschließung, die freudige Nachricht einer Geburt oder die Formalitäten bei einem Sterbefall – hier erhalten Sie umfassende Auskünfte zu allen relevanten Themen.
Rechtsgültigkeit der Ehe in Österreich
In Österreich ist eine rechtsgültige Ehe nur dann gegeben, wenn sie vor einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin geschlossen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit. Zuständig für Eheschließungen sind die Gemeinden (Standesämter), so auch die Gemeinde Weiden am See.
Bitte prüfen Sie vor der Reservierung der Trauungslocation zunächst die Verfügbarkeit Ihres Wunschtermins beim Standesamt.
Benötigte Angaben:
Gewünschter Termin & Uhrzeit
Kontaktdaten beider Verlobten: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Mobilnummer, E-Mail
Trauungslocation
Anzahl der Gäste
Hinweis: Wir melden uns schnellstmöglich mit Rückmeldung zur Terminverfügbarkeit.
Trauungszeiten beachten:
An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauungen statt.
Hinweis 2026: Der 15. August (Maria Himmelfahrt) fällt auf einen Samstag – an diesem Tag finden keine Trauungen statt.
Eheschließung | Ermittlung der Ehefähigkeit
In Österreich ist eine Eheschließung grundsätzlich in jedem Standesamt möglich. Für die Trauung ist jedoch die Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) erforderlich. Seit dem 1. November 2013 kann diese Ermittlung in jedem Standesamt in Österreich erfolgen, unabhängig vom Hauptwohnsitz.
Da Weiden am See Mitglied des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Bezirk Neusiedl am See ist, erfolgt die Ermittlung der Ehefähigkeit im Verbandsbüro in Neusiedl am See.
Wichtige Hinweise:
Die Ermittlung der Ehefähigkeit kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin durchgeführt werden.
Bei längerer Anreise ist es möglich, die Ermittlung der Ehefähigkeit beim Standesamt Ihrer Heimatgemeinde vorzunehmen.
In diesem Fall werden die Kosten für die Trauung teilweise beim Heimatstandesamt und teilweise bei uns in Weiden am See fällig.
Kontaktdaten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See:
Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See
Tel.: 02167/2300-336 (Barbara Hermann)
E-Mail: standesamtsverband@neusiedlamsee.at
Ein Traugespräch mit der zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten findet in der Regel etwa einen Monat vor der Trauung in unserer Gemeinde statt.
Dieses Gespräch bietet die Möglichkeit:
den Ablauf der Zeremonie zu besprechen
Informationen für die persönliche Traurede austauschen
die Standesbeamtin oder den Standesbeamten persönlich kennenzulernen
Terminvereinbarung:
Telefon: 02167/7311-30
E-Mail: martina.schlegel@weiden-see.bgld.gv.at
Standesamtliche Trauungen finden ausschließlich an den fünf offiziellen Trauungsstandorten unserer Gemeinde statt:
Standesamt Gemeindezentrum | Strandbar Seepark | das Fritz | Atelier 7121 | hintaus44
Im Folgenden erhalten Sie Details zu jeder Location, inklusive Fotos, Kapazität und Ansprechpartner:innen.
Traditioneller Ort für standesamtliche Trauungen direkt im Herzen der Gemeinde.
Das Standesamt bietet eine gemütliche und persönliche Atmosphäre für Ihre Trauung. Es verfügt über 16 Sitzplätze und Platz für bis zu 50 Gäste insgesamt.
Ansprechpartnerin: Martina Schlegel
Adresse: Raiffeisenplatz 5, 7121 Weiden am See
Telefon: 02167/7311-30
E-Mail: martina.schlegel@weiden-see.bgld.gv.at
Romantische Location direkt am Ufer des Neusiedler Sees – mit Blick auf das Wasser und entspannter Atmosphäre, für Trauungen und Feiern im Freien.
Die Strandbar lädt mit Chill‑Area, See‑Kulisse und Platz für Agape oder kleinere Hochzeitsgesellschaften ein.
Ansprechpartner: Bernd Bilneier
Adresse: Strandpromenade, 7121 Weiden am See
E-Mail: teamstrandbar@gmail.com
Moderne Event‑Location direkt am Seeufer mit traumhaftem Seeblick – ideal für Trauungen und Hochzeitsfeiern.
Die Location bietet Platz für Hochzeiten mit bis zu 180 Gästen und Sitzplätze für Trauungen bis 40 Personen. Der flexible Event- und Restaurantbereich ermöglicht Zeremonie, Agape und Feier nahtlos an einem Ort mit traumhaftem Seepanorama.
Ansprechpartnerin: Vera Mayer-Tösch
Adresse: Seebad 1
Telefon: 02167/40 222
E-Mail: info@dasfritz.at
Web: www.dasfritz.at
Lichtdurchfluteter, moderner Veranstaltungsraum – ideal für Hochzeiten, Trauungen und Feiern.
Exklusive Eventlocation mit 4 flexibel nutzbaren Räumen
Die Eventlocation bietet Platz für bis zu 150 Gäste. Die Nebenräume können flexibel für Empfang, Begleitprogramme oder Feierlichkeiten genutzt werden – vom intimen Empfang bis zur festlichen Feier.
Ansprechpersonen: Anna Kiss / Sophie Winkovitsch
Adresse: Seepark‑Feriendorf 1
Telefon: 02167/43 4340
E‑Mail: reservations@nilsamsee.at
Web: www.nilsamsee.at
hintaus44 ist eine liebevoll renovierte Hochzeitslocation in Weiden am See, die burgenländische Tradition mit modernem Design verbindet.
Der Stadl und der Bauerngarten bieten von Mai bis Oktober einen stilvollen, privaten Rahmen für individuelle Feiern für ca. 50 Personen.
Ansprechpartnerin: DI Nina Kovacs-Böhm
Adresse: Obere Hauptstraße 44
Telefon: 0676/777 55 05
E-Mail: info@hintaus44.at
Web: www.hintaus44.at
Mit der Geburt Ihres Kindes sind Sie glückliche Mutter und stolzer Vater geworden. Zu diesem freudigen Ereignis möchte Ihnen die Gemeinde Weiden am See recht herzlich gratulieren und Ihnen zusätzlich einige wichtige Informationen mit auf den Weg geben.
Für die Eintragung der Geburt sowie Ausstellung der Geburtsurkunde ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Gemeinde das Kind geboren wurde. Das Personenstandsgesetz bestimmt dazu, dass jede Geburt dem Standesamt des Geburtsortes (bzw. dem Standesamtsverband zu dem der Geburtsort gehört) innerhalb einer Woche angezeigt werden muss. In der Regel wird diese Anzeige der Geburt von der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist, bei Hausgeburten von der Hebamme, die bei der Geburt anwesend war, durchgeführt.
Zusätzlich zur Geburtsbeurkundung wird auch die Wohnsitzanmeldung des Kindes durchgeführt. Außerdem kann gleich ein Staatsbürgerschaftsnachweis beantragt werden, sowie eine Namenserklärung über den Familiennamen des Kindes (nur wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen) gemacht werden.
Bei Geburt im Krankenhaus wird die Anzeige der Geburt elektronisch an das für den Geburtsort zuständige Standesamt bzw. Verbandsbüro übermittelt. Bei einer Hausgeburt wird die Anzeige der Geburt von der Hebamme ausgestellt.
Die Geburt eines Neugeborenen kann nur beim Standesamt des Geburtsortes bzw. beim Verbandsbüro, das für den Geburtsort zuständig ist, beurkundet werden.
Wird ein:e österreichische:r Staatsbürger:in im Ausland geboren, muss die Geburt von einem österreichischen Standesamt registriert werden.
Sie können jedes Standesamt bzw. Verbandsbüro kontaktieren
Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob eine Beglaubigung der ausländischen Urkunde (Apostille oder diplomatische Beglaubigung) für die Anerkennung notwendig ist
Geburtsurkunden der Eltern
Nachweis der Staatsangehörigkeit
bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
eventuell Nachweis akademischer Grade
Bei aufgelöster Ehe oder EP der Mutter den entsprechenden Nachweis:
verwitwet: Sterbeurkunde
geschieden/aufgelöste EP: Gerichtsbeschluss
Heirats-/Partnerschaftsurkunde (wenn die Eheschließung bzw. EP vor 01.11.2014 oder im Ausland* erfolgt ist)
Nachweis der Staatsangehörigkeit
bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
eventuell Nachweis akademischer Grade
sind die Eltern nicht in Österreich geboren, sind zusätzlich die Geburtsurkunden vorzulegen*
*Bei in fremder Sprache abgefassten Dokumenten ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich. Eventuell bedarf es auch einer Beglaubigung von ausländischen Urkunden (Apostille oder diplomatische Beglaubigung)
Bei der Wahl der Vornamen sollten Sie bedenken, dass
die gewählten Vornamen als Vornamen gebräuchlich sein müssen,
dem Wohl des Kindes nicht abträglich sein dürfen und
der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss.
Beim unehelichen Kind ist die Mutter, beim ehelichen Kind sind beide Elternteile zur Vornamensgebung berechtigt.
Kind ist nicht in einer Ehe/EP geboren
Führen die Eltern eines Neugeborenen eine gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser mit der Geburt Familienname des Kindes.
Trägt ein Elternteil einen Doppelnamen, kann auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteiles zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden oder es kann aus den Familiennamen beider Elternteile ein Doppelname für das Kind gebildet werden.
Die Namensbestimmung erfolgt beim Standesamtsverband Neusiedl/See.
Kind ist in einer Ehe/EP geboren
wird keine Familiennamensbestimmung für das Neugeborene gemacht, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter. Es besteht nunmehr allerdings auch hier die Möglichkeit mit einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt dem Kind den Namen des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu geben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist immer das Standesamt am Geburtsort (beispielsweise das Standesamt am Standort des Krankenhauses) des Kindes. Dabei kann es sich auch um das Standesamt oder der Standesamt-Verband, in der sich die Gemeinde, wo die Geburt stattgefunden hat, handeln.
Fristen
Da die Geburtsurkunde für die Wohnsitzanmeldung benötigt wird, sollte die Geburtsurkunde innerhalb von drei Tagen nach dem Verlassen des Krankenhauses bzw. nach der Hausgeburt beantragt werden.
Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
Ab dem 2. Lebensjahr: 13,10 Euro
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum 2. Geburtstag).
Bei einem Todesfall wenden Sie sich bitte an ein Bestattungsunternehmen. Dies wickelt alle organisatorischen Aufgaben, wie Beurkundung des Sterbefalles oder Bereitstellung eines Grabplatzes, für Sie ab.
Bestattungsunternehmen Andreas Hitzinger im Raum Neusiedl/See
Gartenweg 26
7100 Neusiedl am See
Telefon: 02167/2595
Mobil: 0699/10780814
Bühlengasse 8
7163 Andau
Mobil: 0676/4018017
Website - Bestattung Hitzinger
Anzeige des Todes:
bei Sterbefällen in Krankenhäusern erfolgt die Übermittlung elektronisch
in allen anderen Fällen wird die Anzeige von einer/einem für die Totenbeschau zuständigen Ärztin/Arzt ausgestellt
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
Bei aufgelöster Ehe oder EP den entsprechenden Nachweis:
verwitwet: Sterbeurkunde
geschieden/aufgelöste EP: Gerichtsbeschluss
Nachweis der Staatsangehörigkeit
bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
eventuell Nachweis akademischer Grade
Verstirbt ein:e österreichische:r Staatsbürger:in im Ausland, muss dieser Sterbefall von einem österreichischen Standesamt registriert werden.
Sie können jedes Standesamt bzw. Verbandsbüro kontaktieren
Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich.
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob eine Beglaubigung der ausländischen Urkunde (Apostille oder diplomatische Beglaubigung) für die Anerkennung notwendig ist
*Bei in fremder Sprache abgefassten Dokumenten ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich.
Bei der Pensions- bzw. Sozialversicherungsanstalt kann eine Witwer-/Witwenpension bzw. eine Waisenpension beantragt werden. Kontaktadressen der Pensionsversicherungsanstalten finden Sie unter www.sozialversicherung.at.
Weiteres sind zu benachrichtigen: Versicherungen, GIS, Kirchenbeitragsstelle, Vereinigung (z.B. Gewerkschaft, Kammern, private Vereine), Geldinstitut, etc.
Beim Finanzamt, Lohnsteuerstelle, kann die Person, die für die Begräbniskosten aufgekommen ist, einen Antrag auf außergewöhnliche Belastung stellen, wenn diese im Nachlass keine Deckung finden.
Für den Antrag
Mündlich: gebührenfrei
Schriftlich: 21 Euro
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde
Bundesgebühr: 11 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Jede Gemeinde hat ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger, die Staatsbürgerschaftsevidenz, zu führen.
Die Evidenzstelle ist:
für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 in Österreich geboren sind: die Geburtsgemeinde
für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 in Österreich geboren sind: die Gemeinde, in der die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person ihren Wohnort hatte, wenn dieser im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde der betreffenden Person
für Personen, die im Ausland geboren sind: die Gemeinde Wien
Mit dem Staatsbürgerschaftsnachweis wird der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgewiesen.
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist die Gemeinde (Standesamt oder Standesamtsverband) oder der Magistrat (Standesamt) zuständig. Bei der Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Für den Antrag
Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
Generell: 21,00 Euro
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
Bundesgebühr: 21,00 Euro
Landesverwaltungsabgabe: 15,00
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden. Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen. Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Nähere Informationen finden Sie hier.