Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden die Netto-Haushaltseinkommen und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.
Burgenländische Haushalte mit einem maximalen Netto-Jahreshaushaltseinkommen von 63.000 Euro.
Hauptwohnsitz im Burgenland (Förderwerber*in sowie alle Personen, mit welchen sie tatsächlich in Haushaltsgemeinschaft lebt)
Netto-Jahreshaushaltseinkommen max. 63.000 Euro
Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze für Heizkosten:
Netto-Jahreshaushaltseinkommen | Heizkosten |
---|---|
bis 23.000 Euro | 3 % des Netto-Jahreshaushaltseinkommens |
bis 33.000 Euro | 4 % des Netto-Jahreshaushaltseinkommens |
bis 43.000 Euro | 5 % des Netto-Jahreshaushaltseinkommens |
bis 63.000 Euro | 6 % des Netto-Jahreshaushaltseinkommens |
WICHTIG: Es wird von 90 Prozent der Heizkosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Mindestens 50 €, maximal 2.000 €
Sockelbetrag: 200 €, falls die Berechnung einen geringeren Betrag ergibt
Berechnungsbeispiel:
Heizkosten 5.000 Euro
davon 90% aufgrund des Anreizes zum Energiesparen
-4.500 Euro
Einkommen 42.000 Euro
davon zumubare Heizkosten 5% des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
-2.100 Euro
Differenz der Heizkosten minus Energiesparpotential 4.500 Euro und der zumutbaren Heizkosten 2.100 Euro
-2.400 Euro
Fazit: förderungswürdig mit Maximalbetrag von 2.000 Euro!
Ergibt die Berechnung in der Einkommenskategorie bis 23.000 Euro, dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält die*der Förderwerber*in einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher in zwei Tranchen nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.
Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Da folgende Daten im Transparenzportal nicht abgerufen werden können, ist es erforderlich, hierfür Nachweise zu übermitteln:
Sozialunterstützung
Von ausländischen Stellen bezogenes Einkommen
zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder
Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (z.B. Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von Vermieter*in, etc.) oder
letzte Kostenvorschreibung(en), seit Bezug des Wohnobjektes oder
Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
WICHTIG:
Die Jahresabrechnung eines Energielieferanten kann nur herangezogen werden, wenn diese nicht bereits in der vergangenen Förderperiode (WPD24) eingereicht wurde. Wenn Sie die Rechnung bereits letztes Jahr eingereicht haben, werden Sie ersucht, auf Ihre nächste Jahresabrechnung zu warten und erst dann einen Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2025.
Anträge können online oder direkt im Gemeindeamt mittels Antragsformular zwischen 2. Jänner 2025 und 31. Dezember 2025 eingereicht werden: