Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!
Für die An- oder Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das der Meldebehörde zur Eingabe der Meldedaten dient. Die Rubriken des Formulars sind vollständig auszufüllen und einerseits vom Meldepflichtigen und andererseits vom Unterkunftgeber zu unterschreiben (Bei der Abmeldung kann die Unterschrift des Unterkunftgebers entfallen).
Außerdem müssen folgende Dokumente bei der Anmeldung vorgelegt werden:
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein als Identitätsnachweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
falls vorhanden Heiratsurkunde
Bei Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes besteht die Möglichkeit, um die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz anzusuchen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zutreffen. Ein sogenannter wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz nach § 17 Abs. 2 GemWO 1992 liegt dann vor, wenn eine Person die Absicht hat, die Gemeinde zum Mittelpunkt seiner wirtschafltichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnissen zu machen, wobei mindestens zwei der vier Kriterien erfüllt werden müssen.
Zur Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz ist das Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechts ausgefüllt beim Gemeindeamt abzugeben. Der Bürgermeister als Meldebehörde hat über den Antrag zu entscheiden.
Ein wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz liegt allerdings nicht vor, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist (§ 17 Abs. 3 GemWO 1992).
Bei einer Anmeldung oder Ummeldung bekommt jeder Meldepflichtige kostenfrei eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister. Falls diese Meldebestätigung abhandenkommen sollte können Sie für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), eine Meldebestätigung über die aufrechte Anmeldung beantragen. Die neuerliche Austellung einer Meldebestätigung ist allerdings kostenpflichtig.
Kosten
Für den Antrag:
mündlich: gebührenfrei
schriftlich: 14,30 Euro
Für die Ausstellung einer Meldebestätigung:
Bundesgebühr: 14,30 Euro
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (OMR), 3,30 Euro für eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister (ZMR)
Mit der digitalen An-/Abmeldung können Sie Ihren neuen Hauptwohnsitz an- sowie Ihren alten Hauptwohnsitz abmelden. Für Ihre eigenen minderjährigen Kinder am gleichen Wohnsitz können Sie diese Meldung gleich miterledigen. Voraussetzung für die Nutzung sind:
Handy-Signatur
Volljährigkeit
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
Aktueller Hauptwohnsitz in Österreich
Weitere Informationen zur digitalen Wohnsitzummeldung finden Sie hier.
Jede Person kann bei jeder beliebigen Meldebehörde in Österreich eine kostenpflichtige Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anden Person verlangen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt und ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale eindeutig identifizierbar sein, das heißt es müssen Vor- und Familiennamen sowie ein weiteres Merkmal (z.B. Geburtsdatum oder bisheriger Wohnsitz) der gesuchten Person genannt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft kann persönlich, postalisch oder online gestellt werden. Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.
Kosten
Für den Antrag:
mündlich: gebührenfrei
schriftlich: 14,30 Euro
elektronischer Antrag mit Bürgerkarte/Handy-Signatur: gebührenfrei
Für die Auskunft:
Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister, 3,30 Euro für Abfragen aus dem ZMR
Falls Sie NICHT in den Jubiläumsdateien der Gemeinde Weiden am See (Hochzeits- und Geburtstagsjubiläen, sowie Veröffentlichung in der Gemeindezeitung "Weiden Aktuell") veröffentlicht werden möchten, ist dazu eine schriftliche Erklärung notwendig. Hier finden Sie die Erklärung zur Nichtveröffentlichung Ihrer Jubiläumsdaten. Diese Erklärung ist vollständig auszufüllen, zu unterfertigen und an das Gemeindeamt zu schicken.
Jede gemeldete Person kann beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Dem begründeten Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) beigelegt werden. Für den Antrag auf Auskunftssperre ist immer die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.
HINWEIS
Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen.
Außerdem bewirkt eine Auskunftsperre nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen. Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wahlerevidenz.
Kosten
Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von 14,30 Euro und für die Bewilligung eine
Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten.