1. Anzeige der Geburt
Bei Geburt im Krankenhaus wird die Anzeige der Geburt elektronisch an das für den Geburtsort zuständige Standesamt bzw. Verbandsbüro übermittelt. Bei einer Hausgeburt wird die Anzeige der Geburt von der Hebamme ausgestellt.
2. Zuständiges Standesamt
Geburt in Österreich - Eintragung in Österreich
Die Geburt eines Neugeborenen kann nur beim Standesamt des Geburtsortes bzw. beim Verbandsbüro, das für den Geburtsort zuständig ist, beurkundet werden.
Geburt im Ausland - Eintragung in Österreich
Wird ein:e österreichische:r Staatsbürger:in im Ausland geboren, muss die Geburt von einem österreichischen Standesamt registriert werden.
Sie können jedes Standesamt bzw. Verbandsbüro kontaktieren
Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob eine Beglaubigung der ausländischen Urkunde (Apostille oder diplomatische Beglaubigung) für die Anerkennung notwendig ist
3. Notwendige Dokumente
Kind ist nicht in einer Ehe/EP geboren
Geburtsurkunden der Eltern
Nachweis der Staatsangehörigkeit
bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
eventuell Nachweis akademischer Grade
Bei aufgelöster Ehe oder EP der Mutter den entsprechenden Nachweis:
Kind ist in einer Ehe/EP geboren
Heirats-/Partnerschaftsurkunde (wenn die Eheschließung bzw. EP vor 01.11.2014 oder im Ausland* erfolgt ist)
Nachweis der Staatsangehörigkeit
bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
eventuell Nachweis akademischer Grade
sind die Eltern nicht in Österreich geboren, sind zusätzlich die Geburtsurkunden vorzulegen*
*Bei in fremder Sprache abgefassten Dokumenten ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich. Eventuell bedarf es auch einer Beglaubigung von ausländischen Urkunden (Apostille oder diplomatische Beglaubigung)
4. Wahl des Vornamens
Bei der Wahl der Vornamen sollten Sie bedenken, dass
die gewählten Vornamen als Vornamen gebräuchlich sein müssen,
dem Wohl des Kindes nicht abträglich sein dürfen und
der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss.
Beim unehelichen Kind ist die Mutter, beim ehelichen Kind sind beide Elternteile zur Vornamensgebung berechtigt.
5. Wahl des Familiennamens
Kind ist nicht in einer Ehe/EP geboren
Führen die Eltern eines Neugeborenen eine gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser mit der Geburt Familienname des Kindes.
Trägt ein Elternteil einen Doppelnamen, kann auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteiles zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden oder es kann aus den Familiennamen beider Elternteile ein Doppelname für das Kind gebildet werden.
Die Namensbestimmung erfolgt beim Standesamtsverband Neusiedl/See.
Kind ist in einer Ehe/EP geboren
wird keine Familiennamensbestimmung für das Neugeborene gemacht, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter. Es besteht nunmehr allerdings auch hier die Möglichkeit mit einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt dem Kind den Namen des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu geben.
6. Geburtsurkunde
Zuständige Stelle
Zuständig ist immer das Standesamt am Geburtsort (beispielsweise das Standesamt am Standort des Krankenhauses) des Kindes. Dabei kann es sich auch um das Standesamt oder der Standesamt-Verband, in der sich die Gemeinde, wo die Geburt stattgefunden hat, handeln.
Fristen
Da die Geburtsurkunde für die Wohnsitzanmeldung benötigt wird, sollte die Geburtsurkunde innerhalb von drei Tagen nach dem Verlassen des Krankenhauses bzw. nach der Hausgeburt beantragt werden.
7. Kosten
Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
Ab dem 2. Lebensjahr: 13,10 Euro
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum 2. Geburtstag).