Darunter versteht man Maßnahmen:
zur Erhaltung von Bauten,
zur Instandsetzung von Bauten
zur Verbesserung von Bauten sowie
sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§3) nicht wesentlich berührt werden
Hinweis: Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
vorzulegende Unterlagen:
schriftliches Ansuchen (Mitteilung gem. § 16)
detaillierte Skizze mit Lageplan und Ausmaße des Vorhabens
genaue Beschreibung des Vorhabens
Hinweis: Erfolgt nach der schriftlichen Anzeige seitens der Baubehörde innerhalb von 14 Tagen keine negative Rückmeldung oder keine Aufforderung zur Verbesserung oder Ergänzung der Einreichunterlagen, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:
das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (ACHTUNG: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen, emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
Balkon- und Loggienverglasungen,
Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen
ACHTUNG NACHBARRECHTE: Die "Nachbarn" können binnen 4 Wochen nach Baubeginn einen Feststellungsbescheid über die Frage der Geringfügigkeit des Bauvorhabens bei der Baubehörde verlangen und damit möglicherweise ein Bauverfahren einleiten.
Um dieser rechtlichen Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Baugesetz nunmehr auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit vor, dass der „Nachbar“ durch seine zustimmende Unterschrift auf den Einreichunterlagen (z.B. Planunterlagen, Anzeige) sein „Einspruchsrecht“ verliert.
„Nachbarn“ sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des geringfügigen Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind.
Im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen bezüglich Wärmedämmung/Wärmeschutz-Energiesparmaßnahmen etc. kann es vorkommen, dass die Maßnahmen in den räumlichen Bereich des öffentlichen Gutes bzw. Gemeindeeigentums oder von Privatgrundstücken hineinragen. Für solche Fälle stellt die Gemeinde Weiden am See Mustervereinabrungen zur Verfügung die entweder zwischen Privatpersonen und der Gemeinde als Verwalter des öffentlichen Gutes oder zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen werden können.
Eine solche Vereinbarung dient dem Zweck, dass im Rahmen der Anbringung von Wärmeschutz- und Energie-sparmaßnahmen bzw. thermischen Sanierungsmaßnahmen Regelungen vereinbart werden.
Hier finden Sie die Vereinbarungen zum Download als ausfüllbare PDFs: