Den Bewohnern von Weiden am See steht ein moderenes Altstoffsammelzentrum zur Verfügung.
Es werden alle Arten von Hausmüll und Gartenabfällen entgegengenommen, wobei besonderer Wert auf die Mülltrennung gelegt wird.
Öffnungszeiten der Altstoffsammelstelle:
Dienstag: 13.00 - 16.00 Uhr
Samstag: 13.00 - 16.00 Uhr
Anschrift: Triftstraße 61, 7121 Weiden am See
Geschlossene Tage:
M. Himmelfahrt: Samstag, 15. August 2026
Maria Empfängnis: Dienstag, 08. Dezember 2026
Weihnachtsferien: Samstag, 26. Dezember 2026
Bitte achten Sie im Interesse unserer Gemeinde und der Umwelt auf die richtige Entsorgung und halten Sie die Sammelplätze sauber.
Altstoffsammelstelle
Übernommen werden (in Haushaltsmengen):
Sperrmüll aus dem Haushalt (Möbel, Koffer, Teppiche, Vorhänge, Matratzen...)
Kleinmengen an Bauschutt
Leichtstoffe und Aluminium
Behandeltes Holz, Styropor
Haushaltselektrogeräte, Kühlgeräte, kleine Elektrogeräte, Fernseher und Computerbildschirme, Nachtspeicheröfen
Eisenschrott
Kleintierkörper
Baum- und Strauchschnitt, Gras, Laub & Rinde (wird kompostiert)
Altspeiseöle und -fette
Farben, Lacke, Laugen, Säuren, Batterien
Altmedikamente
Frostschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Spraydosen, Waschmittel, usw.
Gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 15.12.2014 werden oben angeführte Stoffe kostenlos übernommen.
Überhängende Äste, Sträucher und Grünschnitt – Öffentliche Bereiche freihalten
Hecken und Sträucher bitte rechtzeitig zurückschneiden
Für mehr Sicherheit und ein gepflegtes Ortsbild
Die Marktgemeinde Weiden am See ersucht alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, Hecken, Sträucher und Bäume entlang ihrer Grundstücksgrenzen regelmäßig zurückzuschneiden.
Bitte achten Sie darauf:
Hecken, Sträucher und Äste dürfen nicht in Gehsteige, Radwege oder auf die Straße hineinragen.
Über der Fahrbahn muss eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Über Gehsteigen und Gehwegen ist eine Höhe von 2,20 bis 2,50 m freizuhalten.
Kreuzungen, Einfahrten und Kurven müssen frei einsehbar bleiben.
Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung, Verkehrsspiegel und andere Verkehrseinrichtungen dürfen nicht durch Pflanzen verdeckt werden.
Warum ist das wichtig?
Überhängende Äste und wuchernde Hecken können die Sicht beeinträchtigen und stellen ein Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmenden dar.
Bitte beachten Sie:
Die Verpflichtung zum Rückschnitt ist in § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Werden Pflanzen nicht ordnungsgemäß zurückgeschnitten und entsteht dadurch ein Unfall oder Schaden, kann die Haftung bei der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. beim jeweiligen Grundstückseigentümer liegen.
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